Öffentl. bestellter Vermessungsingenieur Matthias Käser

Amtliche Vermessung

Matthias Käser, Dipl.-Ing.

Seit 45 Jahren ist das Vermessungsbüro Matthias Käser (vormals Hermann Koch) in der Region Heilbronn zuverlässiger und erfahrener Dienstleister rund um die Vermessung. Die Bestellung für das öffentliche Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg nach Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen. Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist Herr Matthias Käser auf Grundlage des Vermessungsgesetztes Baden-Württemberg dazu berufen Katastervermessungen durchzuführen.

Vita:

1972 Gründung des Vermessungsbüros Hermann Koch mit seiner Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Heilbronn
2008

Übergabe der Geschäftsleitung an seinen Nachfolger Dipl. Ing. Matthias Käser, ebenfalls Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Herr Koch ist weiterhin beratend für das Büro tätig

2009

Umzug des Büros in den heutigen Standort nach Untergruppenbach

2017

13 erfahrene Mitarbeiter/innen sorgen für umfassende Beratung, schnelle und effiziente Bearbeitung individueller Kundenwünsche.

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Matthias Käser, Dipl.-Ing. (FH)
Grenzfeststellung

Auf der Datenbasis des Liegenschaftskatasters werden bei einer Grenzfeststellung fehlende Grenzmarkierungen erstmalig abgemarkt, wiederhergestellt bzw. ggf. vorhandene Grenzmarkierungen vor Ort auf ihre richtige Lage überprüft. Für die Durchführung einer Grenzfeststellung kann es verschiedene Gründe geben, z. Bsp. die Errichtung einer Grenzeinrichtung (Mauer, Zaun, etc.) oder eines Gebäudes in Grenznähe oder auch Unklarheiten über den bestehenden Grenzverlauf. Die Grenzfeststellung stellt eine hoheitliche Vermessungsaufgabe dar. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Bodenrichtwert.

Kompetente Beratung
Flurstückszerlegung

Möchten Sie ein Teil Ihres Grundstücks bspw. verkaufen, so kann der Grundstücksteil nur dann ins Grundbuch übernommen werden, wenn ein Fortführungsnachweis für die Flurstückszerlegung vorliegt, da jedes Grundstück im Grundbuch mit einer Nummer geführt wird. Bei einer Grundstücksteilung sind verschiedene Gesetze und Verwaltungsvorschriften zu beachten, daher beraten wir Sie gerne im Vorfeld. Die notwendigen Vermessungsunterlagen (aktueller Katasternachweis) werden zusammengestellt. Der neue Grenzverlauf kann sich aus einer gewünschten Flächengröße des zu bildenden Flurstücks ergeben, aber auch durch Zwangspunkte wie Gebäude- oder Einrichtungsverläufe vorgegeben sein. Nach Festlegung der neuen Grenze, kann diese auf Wunsch in der Örtlichkeit mit Grenzmarken entsprechend abgemarkt werden. Eine Abmarkungspflicht besteht nicht mehr. Der sogenannte Fortführungsriss, das Ergebnis der Vermessungsarbeiten, werden abschließend zu Übernahme in das Liegenschaftskataster an die untere Vermessungsbehörde übergeben.

Kompetente Beratung
Gebäudeaufnahme

Die Gebäudeaufnahme ist die Einmessung eines im Liegenschaftskataster noch nicht beschriebenen Gebäudes oder Gebäudeteils. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Gebäude von Amts wegen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. Bei der Gebäudeaufnahme werden die nach der Bauausführung gegebenen Gebäudeumrissmaße vor Ort eingemessen. Die Messergebnisse werden in Vermessungsrisse und Karten eingetragen und es wird eine Urkunde (Veränderungsnachweis) gefertigt. Diese Arbeiten dienen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Die Aufnahme der Gebäude liegt im Interesse der Grundstückseigentümer, da das Liegenschaftskataster das einzige vollständige amtliche Flurstücksverzeichnis im Sinne der Grundbuchordnung ist. Es enthält als Grundlage des Grundbuchs Angaben, die für den Rechtsverkehr für das betreffende Flurstück von wesentlicher Bedeutung sind, und kann nur dann der Eigentumssicherung dienen, wenn es über alle Veränderungen auf dem Laufenden gehalten wird.

Baulandumlegung

Die Neuordnung von Bauland kann einerseits durch An- und Verkauf von Grundstücken durch eine Vielzahl von notariellen Kaufverträgen geregelt werden, oder durch eine Baulandumlegung. Hierbei unterscheidet man im Wesentlichen „Freiwillige Umlegungen“ mit notariellem Umlegungsvertrag im privatrechtlichen Bereich und der „Amtlichen Umlegung“ nach dem Baugesetzbuch im öffentlich-rechtlichen Bereich. Eine Baulandumlegung ist dann erforderlich, wenn die Festsetzungen des  Bebauungsplanes wegen der vorhandenen Grundstücksstruktur nicht ohne eine Neuordnung der Grundstücke realisierbar sind und nicht zu erwarten ist, dass die Eigentümer ihre Grundstücke auf privatrechtlicher Basis, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes, selbst umgestalten können und wollen.

Die Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes förmliches Verfahren, bei welchem es vorrangig um den Tausch von Grundstücksflächen geht (Verfahren zur Bodenneuordnung). Es sollen Grundstücke geschaffen werden, welche nach Lage, Form und Größe der angedachten Nutzung gerecht werden.

Bei einer Umlegung werden alle im festgelegten Umlegungsgebiet enthaltenen Grundstücke in der sogenannten Umlegungsmasse zusammengefasst. Jedem Grundstückeigentümer wird dann der entsprechende prozentuale Anteil an der Umlegungsmasse zugeordnet. Von der gesamten Umlegungsmasse werden bestimmte Flächen in Abzug gebracht, i.d.R. Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und Ausgleichsflächen. Der verbleibende Rest stellt die Verteilungsmasse dar. Die anschließende Neuverteilung der Verteilungsmasse kann auf 2 unterschiedliche Arten erfolgen: Verteilung nach Werten oder Verteilung nach Flächen.

Baulandumlegung
Kompetente Beratung

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Bereich der hoheitlichen Vermessung in enger Zusammenarbeit mit unserem Stadtplanungsteam bieten wir Kommunen, Architekten, Bauherren und Grundstückseigentümer eine umfassende Beratung.

  • In kommunalen Fragen bezüglich Grunderwerb, Umlegungen, Städtebaulicher Entwicklung, Erschließung, Bewertung
  • In grundstücksbezogenen Fragen bzgl. Bewertung, Öffentlich-rechtliche Vorschriften wie Stellplatznachweise, Ermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücksteilen hinsichtlich Abwassergebühren, Grundstücksteilungen, Mietflächenberechnungen.

 

Kompetente Beratung
Ihr Ansprechpartner:
Liegenschaftvermessung

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Matthias Käser
Dipl.-Ing.

Marcus Staiger
Dipl.-Ing.

Hintere Straße 18
70734 Fellbach
Tel.: 0 711 / 95 79 59 - 0
Fax: 0 711 / 95 79 59 - 30
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Untergruppenbach / Heilbronn